(1) Die Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (§ 9) in einem Landesraumplan nach § 6 zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Art. 15e Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ausweisen, deren Umsetzung für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind (Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete). Durch Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete sollen Beschleunigungsgebiete unterstützt und ergänzt werden.
(2) Eine Ausweisung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn im betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der genannten Projekte keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist oder eine solche Auswirkung angemessen vermindert werden kann (Abs. 3); in Bezug auf Beschleunigungsgebiete erzielbare Synergieeffekte sind bestmöglich sicherzustellen. Europaschutzgebiete und sonstige Naturschutzgebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es besteht im Falle von Netzprojekten unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau.
(3) In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei Netz- und Speicherprojekten zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 10 § 10Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete
(1) Die Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (§ 9) in einem Landesraumplan nach § 6 zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Art. 15e Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ausweisen, deren Umsetzung für die Integration von er…
§ 8 § 8Begriffe und Zweck
…Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet. (2) Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (§ 9) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (§ 10) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der Möglichkeit, in anderen Gesetzen an derart ausgewiesene…
§ 10a § 10a*)Pflicht zur Umweltprüfung, Umwelterheblichkeitsprüfung
…4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnten, oder c) Beschleunigungsgebiete nach § 9 oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete nach § 10 festgelegt werden. (2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Landesraumplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes…
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 3 Beginn der Gerichtspraxis
…Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt (§ 10) und die Gerichtspraxis am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Tag angetreten wird. (2) Die Gerichtspraxis…