§ 65 § 65Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date
(1) Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des § 9 Abs. 2 hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach § 9 Abs. 1 bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.
(2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21/2025 bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 lit. j in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
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