(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen; mit dem Begriff „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“ wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet.
(2) Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (§ 9) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (§ 10) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der Möglichkeit, in anderen Gesetzen an derart ausgewiesene Gebiete als Voraussetzung für die Verfahrenserleichterung anzuknüpfen, können in einem solchen Landesraumplan auch sonstige Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 vorgesehen werden, um bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern.
Rückverweise
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 8 Ausbildungsausweis und Beurteilung
(1) Für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die od…
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2e) § 7 Abs. 1, § 8, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 26 Amtsbestätigung
…die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen. (2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.…