(1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.
(2) Solange ein Rechtspraktikant nicht die im § 9 Abs. 5 vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.
(3) Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der Ausbildungsbeitrag, wobei Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.
(4) Rechtspraktikanten, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag. Das gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.
Rückverweise
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 18 Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
(1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen A…
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…treten in Kraft: 1. § 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1. September 1996, 2. § 14 Abs. 3, § 18 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1997. (2a) § 1 Abs. 3, § 22, § 27 und § 29 Abs…
§ 13 Freistellung
…§ 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (6) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant 1. nach § 18 Abs. 4 keinen…
§ 19 Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß
…gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt. (3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten…