(1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächstgelegenen Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.
Rückverweise
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…1. Jänner 1988 in Kraft. (2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft: 1. § 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1. September 1996, 2. § 14 Abs. 3, § 18 mit Wirksamkeit vom 1. Juni…
§ 17 Höhe des Ausbildungsbeitrages
…drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.…
§ 13 Freistellung
…des Ausbildungsbeitrags nach § 17 Abs. 1, der Sonderzahlung nach § 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (6) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin…