(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der (tatsächliche) Aufenthalt maßgeblich, sofern sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung von Erziehungshilfen und für Erziehungshilfen in oder aus einem anderen Bundesland gelten die Bestimmungen der §§ 49 und 50. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(4) Ein Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn ein Wohnsitzwechsel zum Zweck bzw. im Rahmen einer Betreuung nach § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz erfolgt ist und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Die Zuständigkeit geht auch nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses insbesondere zum Schutz vor Gewalt oder Obdachlosigkeit und nur vorübergehend erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 7 § 7Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
…§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz…
§ 8 § 8Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug
…Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen…
§ 53 § 53Kosten der vollen Erziehung
…Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö…
§ 49 § 49Durchführung und Aufsicht; Allgemeines
…Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 geht nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses im Rahmen einer…
Rückverweise