LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Oö. KJHG 2014
In Kraft seit 01. Mai 2014
Up-to-date

1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 § 1 Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.

(3) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen.

(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des sozialen Umfelds mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese bestmöglich zu nutzen.

(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen. Sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.

(6) Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren.

(7) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 2 § 2 Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind insbesondere folgende Ziele zu verfolgen:

1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Bedachtnahme auf die frühkindliche Entwicklung;

2. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

3. Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbstständigung;

4. Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, sofern dies im Interesse des Kindeswohls liegt;

5. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich der Pflege und Erziehung.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 3 § 3 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene zur Bewältigung von familiären Problemen und krisenhaften Situationen;

4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

5. Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;

6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

7. Mitwirkung bei der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

8. Bedarfs- und Entwicklungsplanung;

9. Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 4 § 4 Begriffsdefinitionen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. Kinder und Jugendliche ": Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2. junge Erwachsene ": Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3. Eltern ": Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

4. werdende Eltern ": Schwangere und deren Ehegatten oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5. mit der Pflege und Erziehung betraute Personen ": natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

6. nahe Angehörige ": bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;

7. Pflegekinder und Pflegepersonen ": siehe § 26.

§ 5 § 5 Persönlicher Anwendungsbereich

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 6 § 6 Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.

(3) Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und des § 24 auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.

(5) Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß §§ 97 ff. Gemeindeordnung, §§ 71 ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, §§ 71 ff. Statut für die Stadt Steyr und §§ 71 ff. Statut für die Stadt Wels.

(6) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(7) Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des § 24 Abs. 3 oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 7 § 7 Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden

(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der (tatsächliche) Aufenthalt maßgeblich, sofern sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung von Erziehungshilfen und für Erziehungshilfen in oder aus einem anderen Bundesland gelten die Bestimmungen der §§ 49 und 50. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(4) Ein Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn ein Wohnsitzwechsel zum Zweck bzw. im Rahmen einer Betreuung nach § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz erfolgt ist und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Die Zuständigkeit geht auch nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses insbesondere zum Schutz vor Gewalt oder Obdachlosigkeit und nur vorübergehend erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 8 § 8 Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug

(1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesregierung einander unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In den Fällen des § 50 Abs. 4 obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Abs. 1 hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.

(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Abs. 2 erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Abs. 3 die Kosten zu ersetzen.

(5) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme der Landesregierung hat das Land zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 9 § 9 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.

(2) Soweit es sich um Kinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen.

(3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

1. ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,

2. persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,

3. geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,

4. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und die Erbringung der Leistung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie

5. für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist, sofern dies für die Art der Leistung maßgeblich ist.

Die Eignungsfeststellung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet ausgesprochen werden.

(4) Der Bedarf gemäß Abs. 3 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann.

(5) Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht ist zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist diesen die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.

(6) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sind der Landesregierung von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Leistung länger als sechs Monate nicht mehr erbracht wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung der Leistungserbringung ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.

(8) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 10 § 10 Fachliche Ausrichtung

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft in den einschlägigen Bereichen zu erbringen.

(2) Die Landesregierung hat für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen erforderlichenfalls fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 9) verbindlich zu machen sind.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Im Sinn der Regelungen gemäß § 42 ist die Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben.

§ 11 § 11 Personal

(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Bei Aufgabenbereichen oder Fragestellungen, deren Einschätzung psychologische, rechtliche oder wirtschaftliche Sachkenntnisse erfordern, ist auf eine interdisziplinäre Wahrnehmung der Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu achten. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern. Die persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und diese noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.

(3) Als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Ausbildung für Sozialarbeit absolviert haben; gültige Ausbildungen in der Republik Österreich sind der Abschluss

1. einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Akademie für Sozialarbeit oder

2. eines Diplomstudiengangs „Sozialarbeit“ einer inländischen Fachhochschule oder

3. eines Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ einer inländischen Fachhochschule oder

4. eines Master-Studiengangs „Soziale Arbeit", wenn ausreichende Kenntnisse in den Bereichen berufliche Handlungskompetenz und Familiensozialarbeit sowie des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts nachgewiesen werden.

(4) Die unmittelbaren Vorgesetzten des Fachpersonals jener Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden, die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind, haben die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn

1. die Erfüllung der mit dieser Verwendung verbundenen Aufgaben gesichert erscheint und

2. eine mindestens sechsjährige Praxis im Aufgabenbereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nachgewiesen wird sowie

3. keine wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere solche zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, entgegenstehen.

(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Fachpersonals vorzusorgen. Supervision ist regelmäßig und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen.

(6) Für die Fortbildung und Supervision des Personals von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben diese vorzusorgen. Das Land kann dabei nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanzielle Unterstützung leisten und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(7) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

§ 12 § 12 Bedarfs- und Entwicklungsplanung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger soll durch eine abgestimmte kurz-, mittel- und langfristige Bedarfs- und Entwicklungsplanung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind die sozialen Strukturen, die gesellschaftlichen Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

(3) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen, um die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Dabei sind die mit Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beauftragten Einrichtungen miteinzubeziehen. Als Ziele dieser Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere anzustreben:

1. die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Haltungen und Zugängen zur Vermeidung von physischer und psychischer Gewalt sowie für die Verhinderung von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bedeutsam sind;

2. die Information der Bevölkerung über Tätigkeit und Serviceangebote der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 13 § 13 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 6) sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht

1. gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;

2. gegenüber Gerichten bei Auskunftsersuchen in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich ist;

3. gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;

4. gegenüber Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder unterrichten, wie insbesondere Lehrkräften, psychosozialen Unterstützungskräften, pädagogischen Fach- oder Assistenzkräften, Kindergarten- und Krabbelstubenpädagoginnen und pädagogen, Hortpädagoginnen und pädagogen, Tagesmüttern und -vätern, Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen, kinderanwaltlichen Vertrauenspersonen sowie Behörden oder leistungserbringenden Stellen, soweit dies im Rahmen der Erbringung von sozialen Diensten, der Gefährdungsabklärung, der Erarbeitung und Durchführung von Hilfeplänen oder Durchführung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, der Ausübung von Pflege und Erziehung oder der rechtlichen Vertretung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;

5. sofern die Offenlegung sonst im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 14 § 14 Auskunftsrechte

(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erteilen, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen (wie insbesondere deren Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen) oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 15 § 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verarbeiten:

1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;

2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des § 26 oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;

3. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, Melderegisterzahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4. Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und -empfänger;

5. Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:

1. Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;

2. Art der Gefährdung, Herkunft und Datum der Meldung einer Kindeswohlgefährdung;

3. Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;

4. Art, Umfang, Grund und Verlauf der sozialen Dienste, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:

1. Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, familienrechtliche Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;

2. Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;

3. zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere in Abstammungsverfahren, Unterhaltsverfahren, asylrechtlichen, fremdenpolizeilichen sowie niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist:

1. Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;

2. Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohls oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Abs. 1), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2) Auskünfte gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Tilgungsgesetz 1972 sowie Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen oder solchen im Sinn des § 13 Abs. 4 Z 4, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Abs. 1 bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:

1. Zentrales Personenstandsregister,

2. Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,

3. Strafregister,

4. Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz,

5. Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten,

6. Insolvenzdatei,

7. Grundbuch,

8. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister,

soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 16 § 16 Dokumentation

(1) Über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten (§ 6) sowie die sonstigen Leistungserbringer eine schriftliche Dokumentation, tunlichst in elektronischer Form, zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über Leistungserbringer, beteiligte Behörden und Einrichtungen, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung (§§ 40 und 41) hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs. 2 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder dessen Organisationseinheiten unverzüglich und tunlichst in elektronischer Form zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 16a § 16a Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte

(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im § 14 geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.

(5) Mit dem Auskunftsrecht (§ 14) ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 16b § 16b Aufbewahrung und Löschung von Daten

(1) Personenbezogene Daten (§§ 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren:

1. Bei Vermittlung von Adoptivkindern 50 Jahre ab Volljährigkeit des Adoptivkindes;

2. bei einer vollen Erziehung (§ 45) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung;

3. alle anderen Daten zehn Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung.

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Abs. 1 sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(3) Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Abs. 1 hinaus erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 16c § 16c Datenverwendung zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß §§ 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Zugang zu Daten (§ 15) bzw. Dokumentationen (§ 16) zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, gewähren. Sofern die Einsicht nicht auf archivgesetzlicher Basis erfolgt, bedarf diese der Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

(3) Der Personenbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit pseudonymisierten Daten das Auslangen gefunden werden kann. Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zu dem gemäß Abs. 2 genannten Zweck und zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.

(5) Die Ergebnisse der Forschungsarbeit bzw. die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unentgeltlich zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 17 § 17 Statistik

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für den jeweiligen Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:

1. Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und von Pflegepersonen betreut wurden;

4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

5. Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung;

6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 48 erhalten haben;

7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;

9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 Unterhaltsvorschußgesetz 1985, § 10 BFA-Verfahrensgesetz und § 12 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfolgt sind;

10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.

§ 18 § 18 Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Oö. Kinder- und Jugendanwältin oder dem Oö. Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Die Leiterin oder der Leiter ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird die Leiterin oder der Leiter nicht wiederbestellt, hat sie oder er auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Abs. 5) festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion erfüllen müssen, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Aufgabenbesorgung gemäß Abs. 5 in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin oder den Leiter abberufen, wenn

1. ihre oder seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. sie ihre oder er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(5) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Aufgaben der Eltern oder sonstigen mit der Obsorge Betrauten betreffen;

2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen;

3. im Interesse von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen vorstellig zu werden;

4. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten und anzuregen, soweit die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berührt werden sowie Einbringung von deren Interessen bei Planung und Forschung;

5. über die Rechte und Pflichten und über die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie über die Aufgaben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu informieren und Empfehlungen abzugeben;

6. mit nationalen und internationalen Netzwerken zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.

(6) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, insbesondere für Kinder und Jugendliche, leicht möglich ist.

(7) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.

(8) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.

(9) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 5) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.

(10) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.

2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE

1. ABSCHNITT SOZIALE DIENSTE

§ 19 § 19 Allgemeines

(1) Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.

(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des § 9 beauftragt werden.

(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 20 § 20 Familiendienste

(1) Dienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

(2) Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:

1. sozialarbeiterische, sozialpädagogische, psychologische und logopädische Angebote im frühkindlichen Bereich;

2. Angebote für Erziehungspersonen und Kinder bzw. Jugendliche zur Kompetenzentwicklung und Kompetenzstärkung;

3. Hilfen für armutsgefährdete Familien;

4. Hilfen zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung der Familie;

5. besondere Beratungsdienste;

6. Dienste bei Gewaltgefährdungen;

7. sozialpädagogische oder therapeutisch orientierte Familienbetreuung;

8. stationäre Betreuung von Eltern bzw. Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.

(3) Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 21 § 21 Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

(1) Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.

(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:

1. Erholungsaktionen und Kinderferienaktionen für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche;

2. Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;

3. logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;

4. familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

5. Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Streetwork und Notschlafstellen;

6. Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von wohnumfeldbezogenen niederschwelligen Angeboten wie Gemeinwesenarbeit.

(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.

(4) Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.

(5) Als Dienste für junge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:

1. Beratung, zB durch zielgruppenspezifische Ansprechstellen oder Zurverfügungstellung entsprechender Gutscheine;

2. Betreuung durch niederschwellige Dienste, zB Gemeinwesenarbeit, Streetwork oder Notschlafstellen.

(6) Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 22 § 22 Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen und -werber

Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflege- oder Adoptivfamilien von der Landesregierung insbesondere zur Verfügung zu stellen:

1. Angebote zur Qualifizierung und Fortbildung sowie

2. Angebote zur Beratung und fachlichen Begleitung.

§ 23 § 23 Entgelt und Kostentragung

(1) Die Inanspruchnahme von sozialen Diensten kann von der Entrichtung eines zumutbaren Entgelts durch die Empfänger oder deren Unterhaltspflichtige abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts sind Art und Umfang der Leistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten von sozialen Diensten, die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen. Die Kosten von sozialen Diensten, für die auf Grundlage der Festlegungen in der Planung (§ 19 Abs. 1) die Landesregierung vorzusorgen hat und die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.

(3) Die Kosten für Eltern-, Mutterberatungsstellen (§ 20 Abs. 2 Z 1) sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mutterberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im § 15 Abs. 2 Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf bescheidmäßig festgestellt hat.

(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie für soziale Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.

(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die soziale Dienste anbieten, können vom Land, von den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel gefördert werden.

2. ABSCHNITT SOZIALPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN

§ 24 § 24 Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Das Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen. Sozialpädagogische Einrichtungen sind vom Land einzurichten und zu betreiben, soweit unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein Bedarf daran besteht und dieser von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut oder von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht gedeckt werden kann.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl in stationärer als auch in teilstationärer Form angeboten werden und umfassen vor allem Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreute Wohnformen für Jugendliche und nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.

(4) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein Bedarf an einer solchen sozialpädagogischen Einrichtung besteht und deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

1. ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,

2. persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,

3. geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,

4. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand des Rechtsträgers und den Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie

5. für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(5) Der Bedarf gemäß Abs. 4 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(6) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Die Landesregierung kann die vorläufige Inbetriebnahme einer sozialpädagogischen Einrichtung bis zur Erteilung der Bewilligung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, gestatten, wenn ein dringender Bedarf an Betreuungsplätzen besteht und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 5 gesichert erscheint. Diese Zustimmung zur vorläufigen Inbetriebnahme kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(7) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben (Abs. 4), sind diese neuerlich zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung abzuändern oder zu widerrufen (§ 25 Abs. 3). Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind der Landesregierung vom Rechtsträger rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(8) Die Bewilligung erlischt, wenn die sozialpädagogische Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die sozialpädagogische Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann eine frühere Betriebseinstellung gestatten, wenn die anderweitige Betreuung der Kinder und Jugendlichen gesichert ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(9) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Abs. 2) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen.

§ 25 § 25 Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.

(4) Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

3. ABSCHNITT PFLEGEVERHÄLTNISSE

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 26 § 26 Pflegekinder und Pflegepersonen

(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.

(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.

(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.

§ 27 § 27 Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die Bestimmungen über Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung (2. Unterabschnitt) gelten sinngemäß, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis für ein Pflegekind begründet.

(2) Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen für die Übernahme eines Pflegekindes und die Aufsicht obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben. Mit der Ausbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen können nach Maßgabe des § 9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.

(3) Die Vermittlung von Pflegeplätzen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.

(4) Die Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen aller behördlichen Verfahren sowie der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Pflegekind und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

2. Unterabschnitt Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

§ 28 § 28 Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung

(1) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die Betreuung im näheren sozialen Umfeld hat den Vorrang, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.

(2) Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere

1. die in Betracht kommenden Personen fachlich für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes vorbereitet und persönlich geeignet sind,

2. begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Pflegekindes sowie seine persönliche und soziale Entfaltung sichergestellt sind sowie

3. begründete Aussicht besteht, dass eine Beziehung hergestellt wird, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt.

(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern

1. die Pflegepersonen geeignet sind, ein Pflegekind und seine soziale Integration in die Gesellschaft zu fördern,

2. die Pflegepersonen körperlich und geistig geeignet sind,

3. die Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen zuverlässig und vertrauenswürdig sind, insbesondere nicht wegen Straftaten verurteilt wurden, die eine Gefahr für das Wohl eines Pflegekindes befürchten lassen,

4. die Pflegepersonen der Herkunftsfamilie des Pflegekindes Toleranz und Wertschätzung entgegenbringen,

5. der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert, und

6. die Pflegepersonen entsprechende Räumlichkeiten für die Betreuung eines Pflegekindes besitzen.

(4) Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen. Bei nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.

§ 29 § 29 Aufsicht

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat zu überprüfen, ob den Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird.

(2) Für die konkrete Durchführung der Aufsicht gelten die Regelungen gemäß § 49 Abs. 5 und 6. Die Pflegepersonen haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich wichtige Ereignisse mitzuteilen, die das Wohl des Pflegekindes betreffen. Hinsichtlich der Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen gilt § 33 Abs. 1 und 2.

§ 30 § 30 Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe

(1) Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe werden Pflegepersonen oder nahen Angehörigen

1. zur Durchführung der vollen Erziehung (§ 45) oder

2. wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz) oder

3. zur Betreuung junger Erwachsener (§ 48 Abs. 1 Z 2)

auf Antrag gewährt. Keinen Anspruch haben Elternteile.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Die Höhe des Pflegkindergeldes ist gestaffelt nach Altersgruppen so festzusetzen (Richtsätze), dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, zB für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Aufwendungen für Bekleidung, wie zB Sport- und Berufsbekleidung, gedeckt werden können.

(3) Eine über den Richtsatz des Pflegekindergeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn zum Wohl des Pflegekindes im Einzelfall besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf).

(4) Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid. Dieser Bescheid gilt weiter, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegen. Sofern Pflegeverhältnisse über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§§ 9 und 24) organisiert werden, können diese den Pflegepersonen eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe auszahlen, ohne dass ein Bescheid zu erlassen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(4a) Haben die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen in einem anderen Bundesland ihren Hauptwohnsitz, ist für die Bescheiderlassung, wenn im anderen Bundesland keine Zuständigkeit besteht, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die das Pflegeverhältnis begründet hat. Haben Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland betreuen, Anspruch auf entsprechende Leistungen nach den Regelungen des anderen Bundeslandes, ist kein Bescheid nach dieser Bestimmung zu erlassen. Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Oberösterreich haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw. in Abzug gebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(5) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszuzahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegekindergeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes, im Fall einer Hilfe für junge Erwachsene gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bis zu deren Beendigung.

(6) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergelds der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(7) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

3. Unterabschnitt Private Pflegeverhältnisse

§ 31 § 31 Pflegebewilligung

(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).

(2) Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

1. in Heimen, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen,

2. in Einrichtungen oder bei Personen, die dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz, dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen anderen Landes- oder Bundesgesetzen unterliegen,

3. in sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 24.

(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegepersonen unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können, insbesondere im Hinblick auf dieses Kind die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 vorliegen.

§ 32 § 32 Verfahren

(1) Die Pflegepersonen haben vor Übernahme eines Pflegekindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme, die Pflegebewilligung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten des Pflegekindes Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Pflegekind ist jedenfalls persönlich zu hören; das noch nicht zehnjährige Pflegekind ist tunlichst ebenfalls persönlich zu hören, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu befragen.

§ 33 § 33 Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen

(1) Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels, sowie die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen bzw. bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den Hauptwohnsitz gehabt haben.

(2) Wird durch die Änderung des Hauptwohnsitzes die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) Sofern die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Oberösterreich begründen, erlischt mit der Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Oberösterreich die Pflegebewilligung.

§ 34 § 34 Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung

(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß § 29 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.

(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1. zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nachträglich weggefallen ist oder

2. sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann oder

3. aus sonstigen Gründen das Wohl des Pflegekindes gefährdet ist.

Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 32 Abs. 2 sinngemäß.

§ 35 § 35 Betreuungsbeitrag

(1) Pflegepersonen im Sinn des § 26 Abs. 1 und 3 sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt über Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von bis zu 75 % der Leistungen gemäß § 30 Abs. 1 und 2. Keinen Anspruch haben Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber Dritten zustehen, sind auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen.

(2) Im Übrigen gelten für den Betreuungsbeitrag die Regelungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 53 bis 55 sinngemäß.

4. ABSCHNITT MITWIRKUNG AN DER ADOPTION

§ 36 § 36 Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze

(1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.

(2) Jede Adoptionsvermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine förderliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Die Interessen der Adoptivkinder sind vorrangig zu beachten. Den Adoptivwerberinnen und -werbern, leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen anzubieten.

(3) Die Adoptionsvermittlung obliegt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Adoption handelt (§ 38), der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (tatsächlichen) Aufenthalt hat. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und werbern und die Erstellung von Berichten ist auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig.

(4) Für die Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Auskünfte sind, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Verlangen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil zu erteilen, insbesondere aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht das Auskunftsrecht auch dem Adoptivkind selbst zu. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 37 § 37 Mitwirkung an der Adoption im Inland

(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und werbern;

3. Adoptionsvermittlung gemäß § 36.

(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz

1. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben,

2. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 38 § 38 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1. Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen und werbern;

2. Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern;

3. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland;

4. Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland;

5. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern und Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.

(3) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen. Auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Adoptivkindes ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz

1. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 der Landesregierung,

3. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 5 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.

§ 39 § 39 Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung

(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

5. ABSCHNITT GEFÄHRDUNGSABKLÄRUNG UND HILFEPLANUNG

§ 40 § 40 Gefährdungsabklärung

(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus

1. der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind, und

2. der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Dabei ist strukturiert und unter Beachtung fachlicher Standards sowie unter Berücksichtigung der Art der Gefährdung vorzugehen.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:

1. Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung Betrauten oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden;

2. Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Kinder und Jugendlichen;

3. Stellungnahmen auf Grundlage der Diagnostik und Beratung der klinischen Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und psychologen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, sowie von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

4. Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von sonstigen internen oder externen Fachkräften;

5. schriftliche Gefährdungsmitteilungen im Sinn des § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.

(4) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(5) Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 41 § 41 Hilfeplanung

(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.

(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Hilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.

(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Hilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 42 § 42 Beteiligung

(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige wichtige Bezugspersonen sind bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Hilfen sind sie zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und Verständnisfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.

6. ABSCHNITT ERZIEHUNGSHILFEN

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 43 § 43 Begriff; Arten von Erziehungshilfen

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten.

(2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47).

§ 44 § 44 Unterstützung der Erziehung

(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.

(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß §§ 19 ff. gewährt werden, zB durch:

1. mobile und ambulante Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote;

2. Unterstützungen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden;

3. Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung;

4. familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 45 § 45 Volle Erziehung

(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.

§ 46 § 46 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung

(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über die Durchführung der Erziehungshilfe eine Vereinbarung abzuschließen.

(2) Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder und Jugendlichen möglichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 42.

§ 47 § 47 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung

(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig und ist die Fortführung der Erziehungshilfe notwendig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen (§ 211 ABGB).

(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist unverzüglich die notwendige Erziehungshilfe zu gewähren und die erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.

§ 48 § 48 Hilfen für junge Erwachsene

(1) Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung

1. mobile und ambulante Hilfen oder

2. Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen

gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und die Hilfen zur Erreichung oder Sicherung der im Hilfeplan definierten Ziele zur Verselbständigung notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Erwachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 sinngemäß.

(Beachte: Obige Novellierungen im Abs. 1 und 2 gemäß LGBl.Nr. 127/2024 gelten befristet bis 31. Dezember 2028. Danach gilt wieder die ursprüngliche Fassung laut LGBl.Nr. 116/2020.)

2. Unterabschnitt Durchführung, Änderung und Enden von Erziehungshilfen

§ 49 § 49 Durchführung und Aufsicht; Allgemeines

(1) Die Durchführung von Erziehungshilfen obliegt, sofern nicht die Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 zuständig ist, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben. Das gilt nicht, sofern die Obsorge vom Gericht dem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes übertragen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 50 die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 geht nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses im Rahmen einer Erziehungshilfe und nur vorübergehend erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Wenn Kinder und Jugendliche sich im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland aufhalten, tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, außer wichtige Gründe sprechen dafür. Wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer von einem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes gewährten Erziehungshilfe in Oberösterreich aufhalten, tritt - mit Ausnahme in den Fällen des § 8 Abs. 1 - kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dafür. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(4) Bei der Durchführung ist unter Beachtung des Kindeswohls die im Einzelfall zweckmäßigste Erziehungshilfe ohne Verzögerung auszuwählen und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen, ferner ist ihr soziales Umfeld im Sinn der Regelungen gemäß § 42 einzubeziehen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung (§ 50 Abs. 4) haben in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen von Erziehungshilfen betreut werden, eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird. Dabei ist ein persönlicher Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen herzustellen. Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung sind berechtigt, die Kinder und Jugendlichen an ihrem Wohnort und an sonstigen Aufenthaltsorten aufzusuchen sowie alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen. Werden bei der Aufsicht Mängel festgestellt, haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung das zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen Erforderliche zu veranlassen.

(6) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht (Abs. 5) zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.

§ 50 § 50 Durchführung der vollen Erziehung

(1) Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben § 49 die Regelungen der folgenden Absätze.

(2) Bei voller Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) bleibt die gemäß § 49 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung auch dann weiterhin zuständig, wenn die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde betreut werden.

(3) Werden die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung von Pflegepersonen betreut, die im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geht die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung der vollen Erziehung auf die andere Bezirksverwaltungsbehörde über, wenn die Pflege nicht nur für vorübergehende Dauer beabsichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde.

(4) Die Durchführung der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) obliegt der Landesregierung, wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt, die

1. auf Grund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürfen und

2. das elfte Lebensjahr vollendet haben; in begründeten Einzelfällen ist das Alter jedoch nicht zu berücksichtigen.

Die Ausübung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragenen Obsorgerechte und -pflichten (§ 158 ABGB) obliegt in diesen Fällen der Landesregierung hinsichtlich der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Die Landesregierung hat nach Beendigung der vollen Erziehung den betroffenen Kindern und Jugendlichen im Interesse der Betreuungskontinuität eine Nachbetreuung gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 zu gewähren, wenn dies zur Sicherung des Erfolgs der Erziehungshilfe erforderlich ist.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen den Ort der Betreuung der Kinder und Jugendlichen unverzüglich mitzuteilen. Falls dies aber eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde, kann von der Verständigung Abstand genommen werden.

§ 51 § 51 Änderung und Enden von Erziehungshilfen

(1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.

(2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe zu beenden oder die zur Beendigung erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.

(3) Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung können sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung als auch von den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.

3. Unterabschnitt Kostentragung

§ 52 § 52 Kosten der Unterstützung der Erziehung

(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Unterstützung der Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen.

(2) Die endgültige Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut richtet sich nach § 53 Abs. 2.

(3) Das Land hat die Kosten der Unterstützung der Erziehung der Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 letzter Satz zu tragen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 gewährt werden.

§ 53 § 53 Kosten der vollen Erziehung

(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) entstanden sind.

(2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) gleichzusetzen ist. Aufenthaltszeiten, die nach § 7 Abs. 4 zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 2 oder § 49 Abs. 3 letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des § 41 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (§ 50 Abs. 4), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).

§ 54 § 54 Kostenersatz

(1) Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (§§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Eltern haben die Kosten ab Beginn der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen.

(3) Konnten die Eltern während der Durchführung der vollen Erziehung nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, obwohl sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande gewesen wären, so haben sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre die Kosten zu ersetzen, sofern die Ansprüche bis spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erziehungshilfe geltend gemacht werden und keine anderslautende Vereinbarung über den Kostenersatz (§ 42 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) abgeschlossen wurde.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).

§ 55 § 55 Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzuzeigen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).

§ 55a § 55a Mitwirkung

(1) Die Organe der Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

3. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE VERFAHRENS-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 56 § 56 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,

1. wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,

2. wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5),

3. wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),

4. wer die Eignungsfeststellung (§ 9 Abs. 3) oder -beurteilung (§ 28 Abs. 3 und § 39 Abs. 2), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24 Abs. 3) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 5, §§ 25, 29, 34 und § 49 Abs. 5) behindert,

5. wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 erbringt oder eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),

6. wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 36 Abs. 3 und 4 und § 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2).

(Anm. LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.

§ 57 § 57 Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 58 § 58 Eigener Wirkungsbereich

(1) Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Rechtsansprüche hinsichtlich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut sind unmittelbar von bzw. gegenüber diesen geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 58a § 58a Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024;

2. BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024;

3. Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;

4. E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;

5. Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2022;

6. Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023;

7. Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024;

8. Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2024;

9. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023;

10. Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024;

11. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;

12. Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021;

13. Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004.

(3) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

§ 59 § 59 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für die Beschuldigten günstiger ist.

(4) Anhängige Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanungen sowie Eignungsbeurteilungen und Vermittlungen von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

(5) Erteilte Eignungsfeststellungen, Pflegebewilligungen und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 9, 24 und 31 weiter. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.

(6) Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe oder einen Betreuungsbeitrag gemäß § 27 und § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 und § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 30 und 35 weiter. Die Anrechnung von Rechtsansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits mit Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gewährten Betreuungsbeitrag ist erst ab 1. Jänner 2015 zulässig.

(7) Die Kosten für die Leistungen gemäß Abs. 6 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.

(8) Verordnungen über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe, die auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 30 Abs. 2 weiter.

(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durchgeführte Erziehungshilfen gemäß §§ 35 ff. Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 35 ff. Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.

(10) Die Kosten für Erziehungshilfen gemäß Abs. 9 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.

(11) Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß §§ 39 und 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 gelten als solche gemäß §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 weiter. Soweit dabei jedoch Minderjährige oder junge Erwachsene zur Kostentragung oder zum Kostenersatz verpflichtet wurden, treten die entsprechenden Vereinbarungen und gerichtlichen Entscheidungen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichtete und betriebene soziale Dienste sind nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist erst für nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu eingerichtete und betriebene soziale Dienste erforderlich. Die Kosten sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern weiter zu tragen, sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im § 23 Abs. 3 angeführten sozialen Dienste sind die Kosten bis zum Vorliegen von verbindlichen Festlegungen in der Planung nach den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen weiter zu tragen.