(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) entstanden sind.
(2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) gleichzusetzen ist. Aufenthaltszeiten, die nach § 7 Abs. 4 zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 2 oder § 49 Abs. 3 letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des § 41 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (§ 50 Abs. 4), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 53 § 53Kosten der vollen Erziehung
…§ 53 Kosten der vollen Erziehung (1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die…
§ 52 § 52Kosten der Unterstützung der Erziehung
…Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. (2) Die endgültige Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut richtet sich nach § 53 Abs. 2. (3) Das Land hat die Kosten der Unterstützung der Erziehung der Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 letzter Satz zu…
§ 35 § 35Betreuungsbeitrag
… 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 53 bis 55 sinngemäß.…
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