(1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesregierung einander unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In den Fällen des § 50 Abs. 4 obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Abs. 1 hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.
(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Abs. 2 erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Abs. 3 die Kosten zu ersetzen.
(5) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme der Landesregierung hat das Land zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 16 § 16Dokumentation
…Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018…
§ 8 § 8Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug
…§ 8 Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug (1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist…
§ 49 § 49Durchführung und Aufsicht; Allgemeines
…im Rahmen einer von einem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes gewährten Erziehungshilfe in Oberösterreich aufhalten, tritt - mit Ausnahme in den Fällen des § 8 Abs. 1 - kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dafür. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024) (4) Bei der Durchführung ist unter Beachtung…
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