(1) Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben § 49 die Regelungen der folgenden Absätze.
(2) Bei voller Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) bleibt die gemäß § 49 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung auch dann weiterhin zuständig, wenn die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde betreut werden.
(3) Werden die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung von Pflegepersonen betreut, die im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geht die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung der vollen Erziehung auf die andere Bezirksverwaltungsbehörde über, wenn die Pflege nicht nur für vorübergehende Dauer beabsichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde.
(4) Die Durchführung der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) obliegt der Landesregierung, wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt, die
1. auf Grund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürfen und
2. das elfte Lebensjahr vollendet haben; in begründeten Einzelfällen ist das Alter jedoch nicht zu berücksichtigen.
Die Ausübung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragenen Obsorgerechte und -pflichten (§ 158 ABGB) obliegt in diesen Fällen der Landesregierung hinsichtlich der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Die Landesregierung hat nach Beendigung der vollen Erziehung den betroffenen Kindern und Jugendlichen im Interesse der Betreuungskontinuität eine Nachbetreuung gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 zu gewähren, wenn dies zur Sicherung des Erfolgs der Erziehungshilfe erforderlich ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen den Ort der Betreuung der Kinder und Jugendlichen unverzüglich mitzuteilen. Falls dies aber eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde, kann von der Verständigung Abstand genommen werden.
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 50 § 50Durchführung der vollen Erziehung
…§ 50 Durchführung der vollen Erziehung (1) Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben § 49 die Regelungen der folgenden Absätze. (2) Bei voller Erziehung…
§ 53 § 53Kosten der vollen Erziehung
…Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö…
§ 8 § 8Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug
…in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen…
§ 52 § 52Kosten der Unterstützung der Erziehung
…Statut richtet sich nach § 53 Abs. 2. (3) Das Land hat die Kosten der Unterstützung der Erziehung der Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 letzter Satz zu tragen. (4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. …
Rückverweise