§ 45 § 45Volle Erziehung — Oö. KJHG 2014
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
§ 43 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 43 § 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen
…zu beachten. (2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder…
§ 45 § 45Volle Erziehung
…§ 45 Volle Erziehung (1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen…
§ 16b § 16bAufbewahrung und Löschung von Daten
…15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren: 1. Bei Vermittlung von Adoptivkindern 50 Jahre ab Volljährigkeit des Adoptivkindes; 2. bei einer vollen Erziehung (§ 45) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung; 3. alle anderen Daten zehn…
§ 26 § 26Pflegekinder und Pflegepersonen
… 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet. (3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. …
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