§ 43 § 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen — Oö. KJHG 2014
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten.
(2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47).
§ 43 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 43 § 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen
…6. ABSCHNITT ERZIEHUNGSHILFEN 1. Unterabschnitt Allgemeines § 43 Begriff; Arten von Erziehungshilfen (1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit…
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