(1) Personenbezogene Daten (§§ 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren:
1. Bei Vermittlung von Adoptivkindern 50 Jahre ab Volljährigkeit des Adoptivkindes;
2. bei einer vollen Erziehung (§ 45) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung;
3. alle anderen Daten zehn Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung.
(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Abs. 1 sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(3) Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Abs. 1 hinaus erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
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