(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 4 § 4Begriffsdefinitionen
…oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen; 7. „ Pflegekinder und Pflegepersonen ": siehe § 26.…
§ 26 § 26Pflegekinder und Pflegepersonen
…3. ABSCHNITT PFLEGEVERHÄLTNISSE 1. Unterabschnitt Allgemeines § 26 Pflegekinder und Pflegepersonen (1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht…
§ 15 § 15Verarbeitung personenbezogener Daten
…die betroffene Person eingewilligt hat; 2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des § 26 oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten…
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