Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, sind verpflichtet, den Bezirksgemeindeverbänden zur Bestreitung des durch sonstige Einzahlungen nicht gedeckten Finanzbedarfes nach § 3 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, eine Umlage zu entrichten (Bezirksumlage). (Anm: LGBl. Nr. 28/1970, 71/2021)
(2) Die Entrichtung der Bezirksumlage ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
§ 2 § 2
Die gemäß § 1 zur Deckung des jährlich zu Beginn des Jahres voranschlagsmäßig festzustellenden Bedarfes einzuhebende Bezirksumlage ist jeder Gemeinde zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf sie entfallenden Betrag vorzuschreiben. Dieser Betrag ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres fällig.
§ 3 § 3
(1) Die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr wird berechnet durch Heranziehung des nachstehenden Aufkommens an Steuern und Ertragsanteilen in den bezirksangehörigen Gemeinden:
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149/1955, unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 v.H.;
2. der Kommunalsteuer;
3. der Getränkesteuer;
4. der Nettoertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Zwischenabrechnung (ungekürzte Ertragsanteile abzüglich der für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel und des Zweckzuschusses für Eisenbahnkreuzungen) abzüglich der Landesumlage gemäß Zwischenabrechnung
jeweils des zweitvorhergegangenen Jahres. Bei den Steuern gemäß Z 1 bis 3 ist die Erhebung der Bundesanstalt Statistik Österreich über die Gemeindegebarung zugrunde zu legen.
(Anm: LGBl. Nr. 28/1970, 44/1996, 71/2021)
(2) Der Hebesatz für die Bezirksumlage ist mit höchstens 25 v.H. der Berechnungsgrundlage am Beginn des Verwaltungsjahres festzusetzen. Bei der Festsetzung des Hebesatzes ist auf den durch die Bezirksumlage zu deckenden Bedarf (§ 1 Abs. 1) und, soweit dies damit im Zusammenhang möglich ist, auch auf das Gleichgewicht im Haushalt der bezirksangehörigen Gemeinden Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
(3) Während des Kalenderjahres kann der Hebesatz vom Bezirksgemeindeverband nur einmal geändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
(4) Wenn der unbedingt notwendige Bedarf durch die gemäß Abs. 2 festgelegte Bezirksumlage nicht mehr gedeckt werden kann, so ist die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung einen dem unbedingt notwendigen Bedarf entsprechenden höheren Hebesatz festzusetzen.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Bezirksgemeindeverbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
§ 4 § 4
Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist (§ 8 Abs. 6 Finanz-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 45/1948).
§ 5 § 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1960 mit der Maßgabe in Kraft, daß als Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr 1960 an Stelle der Ansätze des zweitvorhergegangenen Jahres (§ 3 Abs. 1) die Ansätze des Jahres 1959 heranzuziehen sind.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird das Bezirksumlagegesetz, LGBl. Nr. 26/1948, in der Fassung der Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951, LGBl. Nr. 7/1952, aufgehoben.
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 44/1996)
Art. 2
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz ist auf Vorschreibungen der Bezirksumlage, der Krankenanstaltenbeiträge gemäß dem O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 und der Beiträge der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz, dem O.ö. Behindertengesetz 1991 und dem O.ö. Pflegegeldgesetz für die Verwaltungsjahre ab 1996 anzuwenden.
(3) Die Bezirksumlage, die Krankenanstaltenbeiträge gemäß § 48 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, die Vorauszahlungsbeträge gemäß § 39 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz, § 42 Abs. 2 O.ö. Behindertengesetz 1991 und § 18 Abs. 2 O.ö. Pflegegeldgesetz, deren Berechnung für das Verwaltungsjahr 1996 auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegesetzes 1960 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1970 erfolgte, sind binnen sechs Wochen nach Kundmachung dieses Landesgesetzes neu zu berechnen und vorzuschreiben. Die sich dabei ergebenden Differenzbeträge sind beim nächstfälligen Teilbetrag anzurechnen.
Artikel II (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 71/2021 )
Art. 2
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz ist erstmals für Vorschreibungen der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr 2022 anzuwenden.