(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz ist auf Vorschreibungen der Bezirksumlage, der Krankenanstaltenbeiträge gemäß dem O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 und der Beiträge der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz, dem O.ö. Behindertengesetz 1991 und dem O.ö. Pflegegeldgesetz für die Verwaltungsjahre ab 1996 anzuwenden.
(3) Die Bezirksumlage, die Krankenanstaltenbeiträge gemäß § 48 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, die Vorauszahlungsbeträge gemäß § 39 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz, § 42 Abs. 2 O.ö. Behindertengesetz 1991 und § 18 Abs. 2 O.ö. Pflegegeldgesetz, deren Berechnung für das Verwaltungsjahr 1996 auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegesetzes 1960 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1970 erfolgte, sind binnen sechs Wochen nach Kundmachung dieses Landesgesetzes neu zu berechnen und vorzuschreiben. Die sich dabei ergebenden Differenzbeträge sind beim nächstfälligen Teilbetrag anzurechnen.
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