§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 1960
Up-to-date
Die gemäß § 1 zur Deckung des jährlich zu Beginn des Jahres voranschlagsmäßig festzustellenden Bedarfes einzuhebende Bezirksumlage ist jeder Gemeinde zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf sie entfallenden Betrag vorzuschreiben. Dieser Betrag ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres fällig.
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