(1) Die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr wird berechnet durch Heranziehung des nachstehenden Aufkommens an Steuern und Ertragsanteilen in den bezirksangehörigen Gemeinden:
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149/1955, unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 v.H.;
2. der Kommunalsteuer;
3. der Getränkesteuer;
4. der Nettoertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Zwischenabrechnung (ungekürzte Ertragsanteile abzüglich der für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel und des Zweckzuschusses für Eisenbahnkreuzungen) abzüglich der Landesumlage gemäß Zwischenabrechnung
jeweils des zweitvorhergegangenen Jahres. Bei den Steuern gemäß Z 1 bis 3 ist die Erhebung der Bundesanstalt Statistik Österreich über die Gemeindegebarung zugrunde zu legen.
(Anm: LGBl. Nr. 28/1970, 44/1996, 71/2021)
(2) Der Hebesatz für die Bezirksumlage ist mit höchstens 25 v.H. der Berechnungsgrundlage am Beginn des Verwaltungsjahres festzusetzen. Bei der Festsetzung des Hebesatzes ist auf den durch die Bezirksumlage zu deckenden Bedarf (§ 1 Abs. 1) und, soweit dies damit im Zusammenhang möglich ist, auch auf das Gleichgewicht im Haushalt der bezirksangehörigen Gemeinden Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
(3) Während des Kalenderjahres kann der Hebesatz vom Bezirksgemeindeverband nur einmal geändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
(4) Wenn der unbedingt notwendige Bedarf durch die gemäß Abs. 2 festgelegte Bezirksumlage nicht mehr gedeckt werden kann, so ist die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung einen dem unbedingt notwendigen Bedarf entsprechenden höheren Hebesatz festzusetzen.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Bezirksgemeindeverbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
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