§ 1 § 1
In Kraft seit 13. Juli 2021
Up-to-date
(1) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, sind verpflichtet, den Bezirksgemeindeverbänden zur Bestreitung des durch sonstige Einzahlungen nicht gedeckten Finanzbedarfes nach § 3 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, eine Umlage zu entrichten (Bezirksumlage). (Anm: LGBl. Nr. 28/1970, 71/2021)
(2) Die Entrichtung der Bezirksumlage ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)
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