§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 1960
Up-to-date
Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist (§ 8 Abs. 6 Finanz-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 45/1948).
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