Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ziel und Gegenstand des NÖ Strompreisrabattes
(1) Das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beitrag zu den Stromkosten von Haushalten bis September 2023 zur Verminderung der Kostenbelastung.
(2) Der NÖ Strompreisrabatt gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022, sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, und gemäß dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240.
§ 2 § 2
§ 2 Förderwerbende Personen, Art und Ausmaß der Förderung
(1) Der NÖ Strompreisrabatt besteht aus nicht rückzahlbaren Zuzahlungen zu den Stromkosten eines Haushalts (Abs. 4 und 5) aus einem Stromlieferungsvertrag im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf den NÖ Strompreisrabatt besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Förderwerbende Personen können natürliche Personen sein, die
1. zum Stichtag 1. Juli 2022 einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021) in Niederösterreich hatten und
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung aus einem Stromlieferungsvertrag am Hauptwohnsitz zahlungspflichtig waren oder bei denen ein Fall des § 3 Abs. 4 vorliegt.
(3) Die NÖ Landesregierung kann mit Verordnung die Höhe des NÖ Strompreisrabattes pro Haushalt festlegen. Die Höhe ist gestaffelt nach der Haushaltsgröße (Einpersonenhaushalt, Mehrpersonenhaushalt) der mit Hauptwohnsitz im fördergegenständlichen Haushalt zum Stichtag 1. Juli 2022 gemeldeten Personen festzusetzen. Die NÖ Landesregierung kann bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen mit Verordnung den NÖ Strompreisrabatt anpassen oder aussetzen. Eine Aliquotierung bzw. Evaluierung der Förderung bzw. der Förderhöhe findet nicht statt.
(4) Für den Einpersonenhaushalt gilt:
1. Ein Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse eine einzige Person mit ihrem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991) eingetragen ist.
2. Mehrere Einpersonenhaushalte liegen vor, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen sind und diese Personen bei getrennter Lebensführung getrennt wohnen.
(5) Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.
§ 3 § 3
§ 3 Abwicklung
(1) Die Abwicklung des NÖ Strompreisrabattes erfolgt unbeschadet des Abs. 4 im Namen und im Auftrag der NÖ Landesregierung grundsätzlich durch bevollmächtigte Energieversorgungsunternehmen. Als Energieversorgungsunternehmen gelten Lieferanten gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022.
(2) Zur näheren Regelung der Modalitäten der Abwicklung des NÖ Strompreisrabattes durch die Energieversorgungsunternehmen wird die NÖ Landesregierung ermächtigt, Geschäftsbesorgungsverträge mit den Energieversorgungsunternehmen abzuschließen (Bevollmächtigung).
(3) Förderwerbende Personen haben, sofern sie einen Stromlieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen haben, den NÖ Strompreisrabatt auf der jeweiligen Website dieses bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmens bis 31. März 2023 zu beantragen. Im Antrag sind insbesondere folgende Daten aller im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen mit Hauptwohnsitz anzugeben:
1. Vorname
2. Nachname
3. Geburtsdatum
4. Hauptwohnsitz
(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Antrag von der förderwerbenden Person über die Website des Landes Niederösterreich bis 30. September 2023 direkt an die NÖ Landesregierung zu richten, wenn
1. die förderwerbende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus einem Stromlieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen, sondern aus einem Stromlieferungsvertrag mit einem sonstigen Energieversorgungsunternehmen zahlungspflichtig war, oder
2. die förderwerbende Person selbst nicht aus einem Stromlieferungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen zahlungspflichtig war, aber dennoch die Stromkosten des fördergegenständlichen Haushalts zu tragen hat.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 sind insbesondere die Bankdaten der förderwerbenden Person anzugeben und Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu erbringen.
(5) Wird einer förderwerbenden Person der NÖ Strompreisrabatt gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die förderwerbende Person dem Land Niederösterreich den NÖ Strompreisrabatt zu erstatten (Rückabwicklung). Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die NÖ Landesregierung.
(6) Zur näheren Ausgestaltung der Abwicklung und der Rückabwicklung des NÖ Strompreisrabattes können durch die NÖ Landesregierung Richtlinien erlassen werden.
(7) Kann mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen die Abwicklung nicht mehr durchgeführt werden, ist ein Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 möglich.
§ 4 § 4
§ 4 Datenverarbeitung
(1) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu den Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) und der Rückabwicklung des NÖ Strompreisrabattes zu verarbeiten:
1. Vornamen, Nachnamen und Titel der förderwerbenden Personen und der im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen
2. Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefon, etc.) sowie Bankdaten der förderwerbenden Personen und Kontaktdaten der im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen
3. Geburtsdatum der förderwerbenden Personen und der im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen
4. Meldeadressen der im fördergegenständlichen Haushalt gemeldeten Personen und Zählpunktbezeichnung des Stromzählers oder der Stromzähler des fördergegenständlichen Haushalts
5. Daten des Vertragspartners des Stromlieferungsvertrages des fördergegenständlichen Haushalts, wenn diese mit den förderwerbenden Personen nicht ident ist
6. Unterkunftsdaten (Wohnungsart, monatliche Energiekosten, Daten der unterkunftsgebenden Person, Nachweise gemäß § 3 Abs. 4) des fördergegenständlichen Haushalts
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Bauen und Wohnen (BW)
(2) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) berechtigt, Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der förderwerbenden Personen zum Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum sowie der mit ihnen im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 über das zusätzliche Kriterium Hauptwohnsitz zu prüfen.
(3) Zur Abwicklung der Förderung sind die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) berechtigt, die Daten nach Abs. 1 mit den aufgrund des Stromlieferungsvertrages beim bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen verarbeiteten Daten des angegebenen Zählpunktes des Stromzählers bzw. der angegebenen Zählpunkte der Stromzähler zu verknüpfen.
(4) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, die Daten der förderwerbenden Personen zum Zweck der Vermeidung von Fördermissbrauch nach diesem Gesetz auszutauschen oder abzugleichen.
(5) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, Anträge auf Gewährung des NÖ Strompreisrabattes, die bei ihnen einlangen, die sie jedoch nicht abzuwickeln haben, an die abwicklungsberechtigte Stelle weiterzuleiten. Diese Weiterleitung hat ehestmöglich zu erfolgen.
(6) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, sicherstellen. Der jeweilige Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen.
(7) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und von den bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) Daten, die im Zusammenhang mit der Förderung nach diesem Gesetz verarbeitet wurden, spätestens sieben Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung zuerkannt worden ist, zu löschen.
§ 5 § 5
§ 5 Gewährung des NÖ Strompreisrabattes in berücksichtigungswürdigen Fällen und zur Vermeidung von besonderen Härtefällen
In berücksichtigungswürdigen Fällen und zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) in Niederösterreich von der NÖ Landesregierung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) der NÖ Strompreisrabatt gewährt werden. In besonderen Ausnahmefällen können zur Berechnung der Haushaltsgröße weitere Personen hinzugerechnet werden.
§ 6 § 6
§ 6 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 7 § 7
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 25. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten und rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) § 2 Abs. 3 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2022 treten rückwirkend am 25. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.