(1) Die Abwicklung des NÖ Strompreisrabattes erfolgt unbeschadet des Abs. 4 im Namen und im Auftrag der NÖ Landesregierung grundsätzlich durch bevollmächtigte Energieversorgungsunternehmen. Als Energieversorgungsunternehmen gelten Lieferanten gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022.
(2) Zur näheren Regelung der Modalitäten der Abwicklung des NÖ Strompreisrabattes durch die Energieversorgungsunternehmen wird die NÖ Landesregierung ermächtigt, Geschäftsbesorgungsverträge mit den Energieversorgungsunternehmen abzuschließen (Bevollmächtigung).
(3) Förderwerbende Personen haben, sofern sie einen Stromlieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen haben, den NÖ Strompreisrabatt auf der jeweiligen Website dieses bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmens bis 31. März 2023 zu beantragen. Im Antrag sind insbesondere folgende Daten aller im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen mit Hauptwohnsitz anzugeben:
1. Vorname
2. Nachname
3. Geburtsdatum
4. Hauptwohnsitz
(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Antrag von der förderwerbenden Person über die Website des Landes Niederösterreich bis 30. September 2023 direkt an die NÖ Landesregierung zu richten, wenn
1. die förderwerbende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus einem Stromlieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen, sondern aus einem Stromlieferungsvertrag mit einem sonstigen Energieversorgungsunternehmen zahlungspflichtig war, oder
2. die förderwerbende Person selbst nicht aus einem Stromlieferungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen zahlungspflichtig war, aber dennoch die Stromkosten des fördergegenständlichen Haushalts zu tragen hat.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 sind insbesondere die Bankdaten der förderwerbenden Person anzugeben und Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu erbringen.
(5) Wird einer förderwerbenden Person der NÖ Strompreisrabatt gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die förderwerbende Person dem Land Niederösterreich den NÖ Strompreisrabatt zu erstatten (Rückabwicklung). Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die NÖ Landesregierung.
(6) Zur näheren Ausgestaltung der Abwicklung und der Rückabwicklung des NÖ Strompreisrabattes können durch die NÖ Landesregierung Richtlinien erlassen werden.
(7) Kann mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen die Abwicklung nicht mehr durchgeführt werden, ist ein Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 möglich.
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