§ 5 § 5
In Kraft bis 31. Dezember 2030
Up-to-date
In berücksichtigungswürdigen Fällen und zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) in Niederösterreich von der NÖ Landesregierung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) der NÖ Strompreisrabatt gewährt werden. In besonderen Ausnahmefällen können zur Berechnung der Haushaltsgröße weitere Personen hinzugerechnet werden.
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