(1) Der NÖ Strompreisrabatt besteht aus nicht rückzahlbaren Zuzahlungen zu den Stromkosten eines Haushalts (Abs. 4 und 5) aus einem Stromlieferungsvertrag im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf den NÖ Strompreisrabatt besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Förderwerbende Personen können natürliche Personen sein, die
1. zum Stichtag 1. Juli 2022 einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021) in Niederösterreich hatten und
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung aus einem Stromlieferungsvertrag am Hauptwohnsitz zahlungspflichtig waren oder bei denen ein Fall des § 3 Abs. 4 vorliegt.
(3) Die NÖ Landesregierung kann mit Verordnung die Höhe des NÖ Strompreisrabattes pro Haushalt festlegen. Die Höhe ist gestaffelt nach der Haushaltsgröße (Einpersonenhaushalt, Mehrpersonenhaushalt) der mit Hauptwohnsitz im fördergegenständlichen Haushalt zum Stichtag 1. Juli 2022 gemeldeten Personen festzusetzen. Die NÖ Landesregierung kann bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen mit Verordnung den NÖ Strompreisrabatt anpassen oder aussetzen. Eine Aliquotierung bzw. Evaluierung der Förderung bzw. der Förderhöhe findet nicht statt.
(4) Für den Einpersonenhaushalt gilt:
1. Ein Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse eine einzige Person mit ihrem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991) eingetragen ist.
2. Mehrere Einpersonenhaushalte liegen vor, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen sind und diese Personen bei getrennter Lebensführung getrennt wohnen.
(5) Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.
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