§ 1 § 1
In Kraft bis 31. Dezember 2030
Up-to-date
(1) Das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beitrag zu den Stromkosten von Haushalten bis September 2023 zur Verminderung der Kostenbelastung.
(2) Der NÖ Strompreisrabatt gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022, sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, und gemäß dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240.
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