(1) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu den Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) und der Rückabwicklung des NÖ Strompreisrabattes zu verarbeiten:
1. Vornamen, Nachnamen und Titel der förderwerbenden Personen und der im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen
2. Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefon, etc.) sowie Bankdaten der förderwerbenden Personen und Kontaktdaten der im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen
3. Geburtsdatum der förderwerbenden Personen und der im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen
4. Meldeadressen der im fördergegenständlichen Haushalt gemeldeten Personen und Zählpunktbezeichnung des Stromzählers oder der Stromzähler des fördergegenständlichen Haushalts
5. Daten des Vertragspartners des Stromlieferungsvertrages des fördergegenständlichen Haushalts, wenn diese mit den förderwerbenden Personen nicht ident ist
6. Unterkunftsdaten (Wohnungsart, monatliche Energiekosten, Daten der unterkunftsgebenden Person, Nachweise gemäß § 3 Abs. 4) des fördergegenständlichen Haushalts
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Bauen und Wohnen (BW)
(2) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) berechtigt, Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der förderwerbenden Personen zum Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum sowie der mit ihnen im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 über das zusätzliche Kriterium Hauptwohnsitz zu prüfen.
(3) Zur Abwicklung der Förderung sind die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) berechtigt, die Daten nach Abs. 1 mit den aufgrund des Stromlieferungsvertrages beim bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen verarbeiteten Daten des angegebenen Zählpunktes des Stromzählers bzw. der angegebenen Zählpunkte der Stromzähler zu verknüpfen.
(4) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, die Daten der förderwerbenden Personen zum Zweck der Vermeidung von Fördermissbrauch nach diesem Gesetz auszutauschen oder abzugleichen.
(5) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, Anträge auf Gewährung des NÖ Strompreisrabattes, die bei ihnen einlangen, die sie jedoch nicht abzuwickeln haben, an die abwicklungsberechtigte Stelle weiterzuleiten. Diese Weiterleitung hat ehestmöglich zu erfolgen.
(6) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, sicherstellen. Der jeweilige Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen.
(7) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und von den bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) Daten, die im Zusammenhang mit der Förderung nach diesem Gesetz verarbeitet wurden, spätestens sieben Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung zuerkannt worden ist, zu löschen.
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