(1) Den Bediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(3) Auf Antrag kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit gerechtfertigter Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalles wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt für derartige Abwesenheitsgründe, die während eines Erholungsurlaubes eintreten, wenn dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Bediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6) Bediensteten, die vorzeitig vom Urlaub zurückgerufen oder einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten dürfen, gebührt der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 3. Satz konsumiert ist.
(7) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Bediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den (), LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.
(8) Die Dienststellenleitung hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Bediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Hat die Dienststellenleitung es unterlassen, in diesem Sinn auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken, tritt der Verfall gemäß Abs. 7 nicht ein.
(9) Der Anspruch beamteter Bediensteter auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet oder der Bedienstete pensioniert wird.
§ 60 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 Definition von Begriffen
…130f), Aufwandsentschädigungen ( § 75 ), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen ( § 76 ), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag ( § 46 Abs. 6 ), Jubiläumsbelohnungen ( § 65 Abs. 3 ) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze ( § 67 Abs. 4 ) sowie für Vertretungen von…
§ 47 § 47
…aufgerundet. (5) Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 46 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach…
§ 132b § 132b
…Nichtverfall von Erholungsurlaub (1) Bei vollbeschäftigten Bediensteten, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, verfällt abweichend von § 46 Abs. 7 der 160 Arbeitsstunden übersteigende und unverbrauchte Teil des Anspruches auf Erholungsurlaub sowie ein allfälliger zusätzlicher Erholungsurlaub ( § 132c ) zum jeweiligen Verfallszeitpunkt…
§ 63 § 63
…für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5 , den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe…
§ 43 LVBG · LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 43 b) Sonstige Rechte
…des Kindes gemäß § 49 Abs. 4 , verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. (8) Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. …
§ 69 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 69 § 69
…Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen § 70 ); 4. Mehrdienstleistungsentschädigungen ( § 71 ); 5. Sonderzulagen ( § 72 ); 6. Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag ( § 46 Abs. 6 NÖ LBG ). (2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent…
§ 41 § 41
…des Kindes gemäß § 44 Abs. 4 , verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. (8) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet, der Beamte in den Ruhestand…
Rückverweise