§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Dem Bediensteten, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (im Folgenden “Vater”), ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub) zu gewähren; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 6 Abs. 2 nicht zulässig.
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