Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. Entgelt im Sinn des § 6 Abs 1 BMVSG ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 bzw § 168b Abs 2 ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen.
2. Abweichend von § 9 Abs 1 BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
3. An Stelle des § 7 Abs 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen:
„(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die oder der Vertragsbedienstete oder die oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese oder dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.
(5) Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.“
4. § 7 Abs 6 BMVSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
5. Die §§ 1, 5, 6 Abs 2, 3 und 5, 9 Abs 1, 10 und 11 Abs 4 BMVSG sind nicht anzuwenden.
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