MagBeG
Gliederung
(1) Im Ernennungsbescheid sind der Arbeitsplatz, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 5 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 5 Ernennungsbescheid
…§ 5 (1) Im Ernennungsbescheid sind der Arbeitsplatz, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. (2) Der Ernennungsbescheid ist…
Anl. 1/05
…2. Teil Besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) § 5 (1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer für die jeweilige Verwendung erforderlichen Hochschulausbildung. Erforderlich ist der Nachweis 1. des Abschlusses ordentlicher Studien ( § …
§ 203 Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete
…Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen. 3. An Stelle des § 7 Abs 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen: „(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die oder der Vertragsbedienstete oder die oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese oder dieser…
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
…Dienstverhältnis begründet. (2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag…
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