(1) Im Ernennungsbescheid sind der Arbeitsplatz, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 5 Ernennungsbescheid
…Ernennungsbescheid § 5 (1) Im Ernennungsbescheid sind der Arbeitsplatz, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. (2) Der Ernennungsbescheid ist…
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung: 1. An die Stelle der in den §§ 7 Abs 5, 22 Abs 1, 41 und 43 Abs 3 und 5 LB-PG vorgesehenen Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin…
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
…Dienstverhältnis begründet. (2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag…
§ 31 Allgemeine Bestimmungen
…wahrzunehmen. (2) Die Verpflichtung der Stadt gemäß Abs 1 kann durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen des Landes gemäß § 5 Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG erfüllt werden. In diesem Fall sind auf die dienstliche Ausbildung an Stelle der…
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