MagBeG
Gliederung
2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
1. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.
§ 6 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
…§ 6 (1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet. (2) Wird eine Person ernannt, die…
Anl. 1/06
…Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) § 6 (1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom…
§ 203 Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete
… Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden: 1. Entgelt im Sinn des § 6 Abs 1 BMVSG ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 bzw § 168b Abs 2 ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder…
Rückverweise