(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
1. während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat,
2. nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate,
3. nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
(4) Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
(5) Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
…Provisorisches Dienstverhältnis § 9 (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1. während der ersten sechs Monate des…
§ 3 Ernennung und Ernennungserfordernisse
…bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates. (8) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. (9) Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen…
§ 21 Voraussetzungen für die Aufnahme von Vertragsbediensteten
…Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig. (5) Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. (6) Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen…
Anl. 1/09 Verwendungsgruppe P 1
…Verwendungsgruppe P 1 § 9 Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als 1. Meisterin oder Meister…
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