MagBeG
Gliederung
2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
1. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
1. während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat,
2. nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate,
3. nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
(4) Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
§ 9 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
…§ 9 (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1. während der ersten sechs Monate des…
Anl. 1/09
…Verwendungsgruppe P 1 § 9 Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als 1. Meisterin oder Meister…
§ 203 Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete
… 150 Abs 2 bzw § 168b Abs 2 ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen. 2. Abweichend von § 9 Abs 1 BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen. 3. An Stelle…
§ 30 § 30
…Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG ( § 217 Z 9 ) von der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Stadt als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb…
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