(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus:
1. dem Gehalt, das außer in den in Abs 4 und 5 genannten Fällen durch das Einkommensschema und das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 39b), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß § 168c), und
2. folgenden allfälligen Bezugsbestandteilen:
a) der Erschwernisabgeltung (§ 168e),
b) der Kinderzulage (§ 177a),
c) der Wahrungszulage bei Rückreihung (§ 168h);
d) der Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung (§ 168f) und
e) der Zulage der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors gemäß § 32 Abs 5 des Salzburger Stadtrechtes 1966.
(3) Die Gehälter der Einkommensbänder der Einkommensschemas S 1 und S 2 sind in der Anlage 4 festgelegt.
(4) Abweichend von Abs 1 gebührt:
1. Praktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Gehalt in der Höhe von 27,7 % des Bemessungswertes;
2. Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Gehalt in der Höhe von 41,6 % des Bemessungswertes.
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).
(4a) Lehrlingen gebührt ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
1. im ersten Lehrjahr 32 % des Bemessungswertes;
2. im zweiten Lehrjahr 40 % des Bemessungswertes;
3. im dritten Lehrjahr 48 % des Bemessungswertes;
4. im vierten Lehrjahr 56 % des Bemessungswertes.
(5) Außer dem Monatsbezug gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht die oder der Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(6) Mit dem Monatsbezug sind bei vollbeschäftigten Bediensteten, die den Modellfunktionen Führung I, II, IIIa und IIIb zugeordnet sind, auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei in den Modellfunktionen Führung I 10%, Führung II 8 % und in den Modellfunktionen Führung IIIa und IIIb 5% des Monatsbezuges als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.
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