Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG)
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung).
(2) Dieses Gesetz regelt
a) die Genehmigung und die Bedingungen der Teilnahme der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden: EVTZ) und
b) die Bedingungen der Gründung, Kontrolle, Untersagung der Tätigkeit, Verpflichtung zum Austritt eines Mitgliedes und Anordnung der Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien,
soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen.
Genehmigung der Teilnahme, Haftung
§ 2
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat bei Zutreffen der Voraussetzungen durch das Amt der Wiener Landesregierung zu erfolgen, im Falle der Teilnahme
a) der Stadt Wien als Land oder Gemeinde oder
b) von Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder
c) von Unternehmen, die unter Beachtung des Unionsrechts und der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.
(2) Die Haftung der im Abs. 1 genannten Mitglieder für Schulden des EVTZ, die nicht aus den Aktiva des EVTZ gedeckt werden können, ist auf den Anteil des Mitgliedes beschränkt, der dessen satzungsmäßigem Beitrag entspricht (Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung).
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
§ 3 Registrierung
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist für die Registrierung der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zuständig. Zu diesem Zweck ist vom Amt der Wiener Landesregierung ein öffentliches Register unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen ist und in das jedenfalls während der Amtsstunden von jeder Person Einsicht genommen werden kann.
(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat jede Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
(4) Gegen Bescheide, mit welchen die Registrierung einer Satzung abgelehnt wird, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
§ 4 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Regelungen für die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Bundesland Wien und für die Anordnung der Verpflichtung eines diesem Gesetz unterliegenden Mitgliedes eines EVTZ zum Austritt aus diesem gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung zuständig. Weiters ist das Amt der Wiener Landesregierung zur Anordnung der Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
§ 5 Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
a) das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;
b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen. Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die vom Amt der Wiener Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.