(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat bei Zutreffen der Voraussetzungen durch das Amt der Wiener Landesregierung zu erfolgen, im Falle der Teilnahme
a) der Stadt Wien als Land oder Gemeinde oder
b) von Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder
c) von Unternehmen, die unter Beachtung des Unionsrechts und der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.
(2) Die Haftung der im Abs. 1 genannten Mitglieder für Schulden des EVTZ, die nicht aus den Aktiva des EVTZ gedeckt werden können, ist auf den Anteil des Mitgliedes beschränkt, der dessen satzungsmäßigem Beitrag entspricht (Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung).
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
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