(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Regelungen für die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Bundesland Wien und für die Anordnung der Verpflichtung eines diesem Gesetz unterliegenden Mitgliedes eines EVTZ zum Austritt aus diesem gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung zuständig. Weiters ist das Amt der Wiener Landesregierung zur Anordnung der Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
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