(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
a) das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;
b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen. Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die vom Amt der Wiener Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.
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