(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist für die Registrierung der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zuständig. Zu diesem Zweck ist vom Amt der Wiener Landesregierung ein öffentliches Register unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen ist und in das jedenfalls während der Amtsstunden von jeder Person Einsicht genommen werden kann.
(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat jede Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
(4) Gegen Bescheide, mit welchen die Registrierung einer Satzung abgelehnt wird, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
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