(1) Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung).
(2) Dieses Gesetz regelt
a) die Genehmigung und die Bedingungen der Teilnahme der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden: EVTZ) und
b) die Bedingungen der Gründung, Kontrolle, Untersagung der Tätigkeit, Verpflichtung zum Austritt eines Mitgliedes und Anordnung der Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien,
soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen.
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