Landes-Luftreinhaltegesetz
§ 1 Allgemeines
§ 2§ 2*) Luftreinhaltemaßnahmen
§ 3§ 3 Förderung der Luftreinhaltung
§ 4§ 4 Überwachung der Heizungsanlagen
§ 5§ 5*) Behörden
§ 6§ 6*) Überwachungsorgane
§ 7§ 7 Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vora
§ 8§ 8*) Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunf
§ 9§ 9 Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren
§ 10§ 10*) Kosten
§ 11§ 11*) Strafbestimmungen
§ 12§ 12*) Schlussbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 8/2
Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 1
(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder
a) das Wohlbefinden von Menschen noch
b) das Leben von Tieren und Pflanzen noch
c) Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
beeinträchtigt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist.
§ 2*) Luftreinhaltemaßnahmen
§ 2
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
a) den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger und fester Brennstoffe,
b) die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
c) die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe (Emissionsgrenzwerte),
d) die höchstzulässigen Abgasverluste bei Anlagen,
e) das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung,
f) das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in Anlagen einschließlich der Bevorratung dieser Stoffe außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen,
g) die zentrale Registrierung und Veröffentlichung mittelgroßer Heizungsanlagen.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Abs. 1 kann insbesondere nach der Art und der jährlichen Betriebsdauer der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden und kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration ist zu entsprechen, soweit nicht die Festsetzung strengerer Vorschriften zulässig ist.
(3) Mittelgroße Heizungsanlagen nach Abs. 1 lit. g sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Im Hinblick auf die Kombination von mittelgroßen Heizungsanlagen kommen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2018
§ 3 Förderung der Luftreinhaltung
§ 3
Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Betreiber von Heizungsanlagen über die Belange der Luftreinhaltung informiert werden.
§ 4 Überwachung der Heizungsanlagen
§ 4
(1) Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen, erlassen.
§ 5*) Behörden
§ 5
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Nach § 2 Abs. 1 lit. e erlassene Verordnungen sind, soweit sie das Inverkehrbringen von Heizungsanlagen betreffen, von der Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen.
(4) Nach § 2 Abs. 1 lit. g erlassene Verordnungen über die zentrale Registrierung und Veröffentlichung von mittelgroßen Heizungsanlagen sind von der Landesregierung zu vollziehen; diese kann hierfür die Umweltbundesamt GmbH zur Mitwirkung heranziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018
§ 6*) Überwachungsorgane
§ 6
(1) Die Behörde hat, sofern sie nicht eigene Bedienstete bestellt, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu bestellen:
a) nach bundesrechtlichen Vorschriften für die Prüfung und Überwachung von Heizungsanlagen Befugte,
b) die bei Befugten nach lit. a beschäftigten Arbeitnehmer, die über eine Abschlussprüfung nach den für diese Tätigkeit einschlägigen Berufsausbildungsvorschriften verfügen, oder
c) Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften die Feuerbeschau durchführen oder als Sachverständige dazu beigezogen werden.
(2) Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 umfasst
a) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
b) die Pflicht, Übertretungen der in lit. a genannten Vorschriften der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen,
c) die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren nach Maßgabe des § 9.
(3) Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.
(4) Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.
(5) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Abs. 1, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.
(6) Überwachungsorganen gebührt, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, für ihre Überwachungstätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation, der erforderlichen technischen Ausstattung sowie des durchschnittlichen Zeit- und Materialaufwandes festzusetzen ist.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung von Überwachungsorganen und ihre Tätigkeit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 7 Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg
§ 7
Das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg hat
a) in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorzunehmen, die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Tätigkeiten zu veröffentlichen,
b) bei der Vorbereitung von Verordnungen gemäß § 2 mitzuwirken und die Erlassung solcher Verordnungen anzuregen, wenn sie die Voraussetzungen hiefür (§ 1 Abs. 1) gegeben findet,
c) die bei der Vollziehung der § 2 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen notwendigen Messungen und Probeentnahmen durchzuführen, sofern den zuständigen Behörden gemäß § 6 Abs. 1 bestellte und mit den erforderlichen Geräten ausgerüstete Personen nicht zur Verfügung stehen, sowie Proben nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz zu entnehmen,
d) Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden in Angelegenheiten, die mit der Reinhaltung der Luft im Zusammenhang stehen, zu beraten,
e) Personen, die gemäß § 6 Abs. 1 zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bestellt werden sollen oder bereits bestellt sind, die für ihre Tätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse zu vermitteln.
§ 8*) Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht
§ 8
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß § 6 Abs. 1 bestellten Personen und die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die erforderlichen Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können,
a) wenn von diesen Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagen vermutlich unzulässige Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft ausgehen oder wenn
b) dies zur Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen erforderlich ist.
Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, diese Überprüfungen zu dulden, den genannten Personen die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß § 7 lit. a auch andere als die im Abs. 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Messgeräte anzubringen. Sie sind berechtigt, Proben von Brennstoffen auch bei Händlern, die solche Brennstoffe zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkaufen, zu entnehmen; der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land zu leisten ist. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Liegenschaften gemäß Abs. 2 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 9 Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren
§ 9
(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 lit. b bis f ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.
§ 10*) Kosten
§ 10
(1) Die Behörde hat den Betreibern von Heizungsanlagen die Erstattung der Kosten der Durchführung von Überprüfungen aufzutragen, wenn diese aufgrund von Beanstandungen bei einer vorangegangenen Überprüfung verursacht worden sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 11*) Strafbestimmungen
§ 11
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den aufgrund des § 2 erlassenen Verordnungen oder den Verfügungen, die in Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen, zuwiderhandelt,
b) die im § 6 Abs. 5 festgelegte Pflicht zur Rückgabe des Dienstausweises nicht erfüllt,
c) einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, kann eine Geldstrafe bis zu 6.000 Euro oder eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
§ 12*) Schlussbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 8/2018
§ 12
Für den Fall, dass der Teilsatz über die Mitwirkung im § 5 Abs. 4 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 8/2018, ohne diesen Teilsatz kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018