Für den Fall, dass der Teilsatz über die Mitwirkung im § 5 Abs. 4 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 8/2018, ohne diesen Teilsatz kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018
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