(1) Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen, erlassen.
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