(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder
a) das Wohlbefinden von Menschen noch
b) das Leben von Tieren und Pflanzen noch
c) Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
beeinträchtigt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist.
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