Das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg hat
a) in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorzunehmen, die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Tätigkeiten zu veröffentlichen,
b) bei der Vorbereitung von Verordnungen gemäß § 2 mitzuwirken und die Erlassung solcher Verordnungen anzuregen, wenn sie die Voraussetzungen hiefür (§ 1 Abs. 1) gegeben findet,
c) die bei der Vollziehung der § 2 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen notwendigen Messungen und Probeentnahmen durchzuführen, sofern den zuständigen Behörden gemäß § 6 Abs. 1 bestellte und mit den erforderlichen Geräten ausgerüstete Personen nicht zur Verfügung stehen, sowie Proben nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz zu entnehmen,
d) Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden in Angelegenheiten, die mit der Reinhaltung der Luft im Zusammenhang stehen, zu beraten,
e) Personen, die gemäß § 6 Abs. 1 zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bestellt werden sollen oder bereits bestellt sind, die für ihre Tätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse zu vermitteln.
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