(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den aufgrund des § 2 erlassenen Verordnungen oder den Verfügungen, die in Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen, zuwiderhandelt,
b) die im § 6 Abs. 5 festgelegte Pflicht zur Rückgabe des Dienstausweises nicht erfüllt,
c) einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, kann eine Geldstrafe bis zu 6.000 Euro oder eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
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