LandesrechtVorarlbergLandesesetzePensionskassenvorsorgegesetz

Pensionskassenvorsorgegesetz

In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1

(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionsvorsorge in Pensionskassen für die im § 16 des Bezügegesetzes 1998 bezeichneten Personen (Pensionskassenvorsorge).

(2) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge

a) der Organe des Landes ist das Land und

b) des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde.

(3) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Abs. 1 erfassten Personen hat der Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b des Pensionskassengesetzes abzuschließen.

(4) Die durch Abs. 1 erfassten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des Pensionskassengesetzes.

(5) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des Pensionskassengesetzes an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 3 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

2. Abschnitt Beitragsrecht

§ 2 § 2 Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers

(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 1 Abs. 4 hat der Rechtsträger monatlich im Vorhinein Beiträge nach den §§ 16 des Bezügegesetzes 1998 an die Pensionskasse zu leisten (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers).

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des 4. Abschnittes dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.

§ 3 § 3 Pensionskassenbeitrag des Anwartschaftsberechtigten

(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

§ 4 § 4 Verwaltungskosten, Versicherungssteuer

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 2 als auch für allfällige gemäß § 3 geleistete Beiträge.

(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.

3. Abschnitt Unverfallbarkeit

§ 5 § 5

(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.

(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG); eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes ergebenden Betrag nicht übersteigt.

(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem Bezügegesetz 1998 kann der Anwartschaftsberechtigte

a) die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen,

b) die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht verlangen,

c) die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt,

d) die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn aufgrund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.

(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 lit. a) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 3 lit. c), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs. 3 lit. a) zugrunde zu legen waren.

4. Abschnitt Leistungsrecht

§ 6 § 6*) Art der Versorgungsleistungen

(1) Aufgrund der Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:

a) Versorgungsleistungen als Eigenpension:

1. Alterspension/vorzeitige Alterspension,

2. Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz.

b) Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz:

1. Witwen-/Witwerpension,

2. Waisenpension.

(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 2 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 3 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Behinderungen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004

§ 7 § 7 Alterspension/Vorzeitige Alterspension

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des Bezügegesetzes 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/vorzeitigen Alterspension.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauf folgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.

§ 8 § 8 Berufsunfähigkeitspension

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des Bezügegesetzes 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

a) aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse oder

b) aus der Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, dass der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres unter Berücksichtigung einer jährlichen Verzinsung mit dem Rechnungszins weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

a) aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse oder

b) aus der versicherungsmathematischen Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, dass der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauf folgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt solange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.

§ 9 § 9 Witwen-/Witwerpension

(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 6 Abs. 1 lit. a erbracht wurde.

(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

a) des Anwartschaftsberechtigten

1. ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen

Waisenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse oder

2. beträgt 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

b) des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt im versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

a) des Anwartschaftsberechtigten

1. unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60 %

der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, oder

2. 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt

des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

b) des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauf folgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.

(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen-/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.

§ 10 § 10 Waisenpension

(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.

(2) Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

a) des Anwartschaftsberechtigten

1. ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; diese beträgt 40 % der Witwen-/Witwerpension oder

2. beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

b) des Leistungsberechtigten beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt im versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

a) des Anwartschaftsberechtigten

1. unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, oder

2. 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

b) des Leistungsberechtigten 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauf folgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.

§ 11 § 11 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.

§ 12 § 12

Leistungsansprüche

(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 7 bis 10 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen, jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im Vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.

(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt maximal 3,5 %.

(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.

(4) Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.

§ 12a § 12a*) Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 13 § 13*) Informations- und Auskunftspflichten

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Personenstandes und der Kinderzahl zu informieren.

(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

§ 14 § 14 Mitwirkung an der Verwaltung

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz.

§ 15 § 15 Kündigung des Pensionskassenvertrages

Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 des Pensionskassengesetzes kündigen, sofern sämtliche davon erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

§ 16 § 16 Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 17 § 17 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 18 § 18 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist auf die im § 16 des Bezügegesetzes 1998 genannten Personen jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem das Bezügegesetz 1998 für die betreffenden Personen in Kraft tritt.