LandesrechtVorarlbergLandesesetzePensionskassenvorsorgegesetz§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date

(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionsvorsorge in Pensionskassen für die im § 16 des Bezügegesetzes 1998 bezeichneten Personen (Pensionskassenvorsorge).

(2) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge

a) der Organe des Landes ist das Land und

b) des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde.

(3) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Abs. 1 erfassten Personen hat der Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b des Pensionskassengesetzes abzuschließen.

(4) Die durch Abs. 1 erfassten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des Pensionskassengesetzes.

(5) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des Pensionskassengesetzes an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 3 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

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