(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 6 Abs. 1 lit. a erbracht wurde.
(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
a) des Anwartschaftsberechtigten
1. ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen
Waisenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse oder
2. beträgt 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
b) des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt im versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
a) des Anwartschaftsberechtigten
1. unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60 %
der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, oder
2. 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt
des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
b) des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauf folgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen-/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise