Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011
Keine Verweise gefunden
Rückverweise