Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 des Pensionskassengesetzes kündigen, sofern sämtliche davon erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise